RECHTSANWALTSKANZLEI   RIEDEL


Mandatsübernahme


Bei der Übertragung des Mandats werden die Kosten der Erstberatung verrechnet.

Ebenso erfolgt die teilweise Anrechnung einer im außergerichtlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr, falls dieses in ein gerichtliches Verfahren übergehen sollte.

Die Kosten des Mandats errechnen sich nach dem so genannten Gegenstandswert (im außergerichtlichen Verfahren) bzw. dem Streitwert (im gerichtlichen Verfahren), d. h. nach dem wirtschaftlichen Interesse, das Sie an einem Rechtsstreit haben.
Gegenstands- und Streitwerte sind zum Beispiel:

- Die Höhe der Forderung bei Geldforderungen.

- Die Höhe des Vermögens, z.B. der Nachlass bei Erbschaft.
- Der 12-fache Monatsbetrag einer Kaltmiete oder des Mietminderungsbetrags in Mietsachen.
- Der 12-fache Monatsbetrag bei Unterhaltsforderungen.


Kann kein Wert beziffert werden, muss der Streitwert ggf. vom Gericht bzw. bei außergerichtlichen Tätigkeiten vom Anwalt angemessen geschätzt werden.

In Strafgeld- und Bußgeldsachen fallen streitwertunabhängige Rahmengebühren an. Sämtliche Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Zusätzlich erhält der Anwalt eine Auslagenpauschale (Porto, Telekommunikation usw.) in Höhe von 20% der Gebühren, maximal aber 20,00 Euro. Zusätzlich muss die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% berücksichtigt werden.

Seit dem 01.07.2004 gilt das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hierbei richten sich die angefallenen Gebühren nach einem umfangreichen Vergütungsverzeichnis, auf das verwiesen wird.



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